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Notargebühren – Bemessung der Geschäftswert für die Treuhandgebühr

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LG Dresden, Az.: 2 OH 110/14, Beschluss vom 22.03.2016

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 15.11.2014 gegen die Kostenrechnungen des Notars …vom 07.04.2014 (Kostenrechnungs-Nr. …) und vom 26.09.2014 (Kostenrechnungs-Nr. …) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen zwei Kostenrechnungen des Notars …vom 07.04.2014 über 415,01 € und vom 26.09.2014 über 444,76 €.

Am 03.04.2014 erschien Herr …als Geschäftsführer der … GmbH mit Sitz in Dresden und als Gesellschafterin der …GmbH & Co. KG, ebenfalls mit Sitz in Dresden (Erwerber) sowie als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. …und den Antragsteller (Veräußerer) und ließ einen Kaufvertrag mit Auflassung über ein Wohn- und Geschäftshaus, gelegen … in Dresden-Löbtau, Flurstück …, 810 m², eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Dresden von …, Gemarkung …, Blatt …, beurkunden. Eigentümer dieses Grundstücks waren Herr Notar … sowie der Antragsteller zu je 1/2. Der Kaufpreis sollte 850.000,00 € betragen. Dabei entfielen auf Grund und Boden 150.000,00 € und für die Aufbauten 700.000,00 €. Die durch die Urkunde entstehenden Notarkosten sollten zu Lasten des Erwerbers gehen. Die Vollzugsgebühr des Notars sollte ebenfalls der Erwerber tragen. Herr Notar … sowie der Antragsteller genehmigten die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 03.04.2014 in der Folgezeit nicht.

Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller unter dem 07.04.2014 seine Kostenrechnung (Kostenrechnungs-Nr. …) über 415,01 €. Abgerechnet wurde eine Gebühr gem. KV 22110, 22112, 22113 für den Vollzug eines Geschäftes, welches durch die Lastenfreistellung sowie die vollmachtlose Vertretung ausgelöst wird i.H.v. 747,50 €, bezogen auf einen Geschäftswert von 850.000 €. Bezüglich des Gebührentatbestandes – Vollzug eines Geschäftes, welche vom Erwerber zu tragen ist,- wurde eine Gutschrift von 50,00 € abgesetzt. Zuzüglich Umsatzsteuer ergab sich so ein Rechnungsbetrag von 415,01 €.

Am 06.08.2014 erschien wiederum Herr … als Geschäftsführer der … GmbH mit Sitz in Dresden sowie als Gesellschafter der … GmbH & Co. KG, ebenfalls mit Sitz in Dresden (Erwerber), zugleich handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Antragsteller, dessen Ehefrau, Frau …, sowie Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. …und ließ einen Nachtrag zu dem Kaufvertra[…]


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