OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 123/13, Urteil vom 13.11.2015
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 2013 – 1 O 5/13 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aus einem nicht zur Durchführung gelangten Vertrag über den Bau eines Reihenendhauses (im Folgenden: Hausbauvertrag) sowie die Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
Im Hausbauvertrag vom 30. März 2012/4. April 2012 [Anlage K 1], den die Klägerin als Auftragnehmerin und die Beklagten als Auftraggeber/Bauherren unterzeichneten, wurde ein Gesamtpreis von 240.200,00 € vereinbart. Unter § 10.2 des Vertrages ist bestimmt, dass die Auftragnehmerin im Falle einer freien Kündigung des Bauherrn noch vor Baubeginn anstelle der sich aus § 649 BGB ergebenden Rechte einen Schadensersatz beanspruchen kann, der pauschal 10% des Gesamtpreises beträgt, wenn nicht sie oder der Bauherr im konkreten Einzelfall einen höheren oder einen niedrigeren beziehungsweise gar keinen Schaden nachweist. Auf diese Klausel beruft sich die Klägerin und macht in der Hauptsache einen Betrag von 24.200,00 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage mit – nunmehr von der Klägerin mit der Berufung angefochtenem – Urteil vom 4. Juni 2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, abgewiesen. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und des in erster Instanz streitigen Parteivorbringens wird ebenfalls auf dieses Urteil verwiesen.
Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Hausbauvertrag habe entgegen der Ansicht des Landgerichts keiner notariellen Beurkundungspflicht unterlegen; eine rechtliche beziehungsweise wirtsch[…]