OLG München, Az.: 34 Wx 475/14, Beschluss vom 20.11.2015
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt – Grundbuchamt – vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die dem Beteiligten zu 1 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 195.300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2, eine Bauträgerin in der Rechtsform einer GmbH, ist als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Symbolfoto: Von U.J. Alexander /Shutterstock.comMit notarieller Urkunde vom 27.10.2005 gaben der Beteiligte zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau gegenüber der Beteiligten zu 2 das Angebot zum Abschluss eines in der Anlage zur Urkunde festgelegten Kaufvertrags ab. Nach Ziffer 2. der Anlage verkaufte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 und seine Ehefrau eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundbesitzes sowie einen noch festzulegenden Miteigentumsanteil an einem Gemeinschaftsgrundstück und übernahm zudem die Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks nach Maßgabe einer Baubeschreibung.
In Ziffer 3.3 der Anlage heißt es:
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums gemäß Ziffer 2. dieser Urkunde bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 BGB für den Käufer – bei mehreren Käufern in dem vereinbarten Anteilsverhältnis – an dem in Ziffer 1. dieser Urkunde angeführten Grundbesitz. Die Vormerkung erhält den Rang nach den in Ziffer 1. der Urkunde angeführten Belastungen. Mit Zustimmung des Käufers eingetragene Rechte oder Vormerkungen für die Erwerber anderer Teilflächen oder Miteigentumsanteile dürfen vorgehen oder gleichstehen, ebenso auf Veranlassung des Verkäufers zur Eintragung gelangte Grundpfandrechte, andere Belastungen nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Notars.
In Ziffer 7.1 (Rechtsmängel) ist geregelt:
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden. …
Der Käufer übernimmt Grundpfan[…]