OLG Brandenburg, Az.: 5 W 97/16, Beschluss vom 06.10.2016
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg – Grundbuchamt – vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 €
Gründe
I.
Am 7. April 2016 beantragte die Antragstellerin, ihr Einsicht in die Grundbücher von … Blatt 4448 und Blatt 5159 in der Weise zu gewähren, dass ihr eine Kopie des Kaufvertrages vom 9. November 2015 (Urkundenrolle Nr. 2197/15) zur Verfügung gestellt wird. Ihr berechtigtes Interesse hat sie damit begründet, dass ihr aus der Vermittlung des Kaufvertrages gegen die Käuferin ein Provisionsanspruch in Höhe von 5% des Kaufpreises zustünde. Als Beleg hierfür hat sie den E-Mailverkehr mit der Käuferin vom 8. bis 11. März 2014 vorgelegt.
Symbolfoto: Von PhuShutter /Shutterstock.comDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 18. April 2016 den Antrag auf Erteilung von Abschriften zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es finde sich kein Vertrag bei den Grundakten, aus der die Tätigkeit der Antragstellerin ersichtlich sei; die Vorlage des E-Mailverkehrs sei nicht ausreichend.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin am 20. April 2016 Erinnerung eingelegt. Sie hat zum weiteren Beleg ihrer Tätigkeit u. a. eine E-Mail vom 7. Mai 2014 an die Käuferin vorgelegt, in der sie sich für das Interesse an der Immobilie in … bedankt und mit den Eigentümern, der Familie K…, an diesem Tag weitere Details abgestimmt hat. In einer weiteren E-Mail vom 17. Juli 2014 teilt die Antragstellerin der Käuferin mit, sie habe – wie abgestimmt – wegen des Verkaufs weitere Gespräche mit den Eigentümern geführt. Weitere E-Mails betreffen z. B. die Abstimmung des Notartermins bzw. dessen Verlegung aus gesundheitlichen Gründen (E-Mail vom 26. November 2014).
Das Grundbuchamt hat der Erinnerung mit Beschluss vom 5. Juli 2016 und der dagegen gerichteten Beschwerde vom 12. Juli 2016 mit weiterem Beschluss vom 20. Juli 2016 nicht abgeholfen. Aus den vorgelegten E-Mails ergebe sich, dass die Antragstellerin mit den Eigentümern und der Erwerberin Gespräche geführt habe. Zudem habe sie mit der Erwerberin das gekaufte und andere […]