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Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 113/15, Beschluss vom 09.08.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.769,13 EUR.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Der Antragsgegner erstellte der Antragstellerin am 04.03.2013 die aus dem Rubrum ersichtliche Kostenberechnung über insgesamt 2.769,13 EUR, die dieser im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in formaler Hinsicht berichtigt hat. In dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 41 d. A. Bezug genommen wird, berechnete der Antragsgegner für einen „Beurkundungsauftrag Grundstückskaufvertrag A-Straße, Stadt1“ aus einem Geschäftswert von 1.500.000,– EUR eine 10/10-Gebühr für den Entwurf einer Urkunde nach den §§ 32, 145 Abs. 3, 36 Abs. 2 KostO nebst Nebenkosten. Der Antragsgegner erklärte diese Kostenberechnung am 21.11.2013 für vollstreckbar.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2014 hat die Antragstellerin gegen die Kostenberechnung vom 04.03.2013 beim Landgericht „Beschwerde“ eingelegt und gebeten, den Vorgang zu überprüfen. Nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde, auf deren Stellungnahme vom 08.09.2014 (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.09.2014 (Bl. 42 ff. d. A.) erstmals begründende Ausführungen zu ihrem gegen die Kostenberechnung gerichteten Antrag gemacht. Sie hat geltend gemacht, dass ihr der Antragsgegner bei Aufnahme des Geschäftes nicht mitgeteilt habe, dass er persönlich bei einer Beurkundung nicht anwesend sein könne, da er sich im Urlaub befinden würde. Das Beurkundungsgeschäft habe von der Notarvertreterin durchgeführt werden sollen, was der Antragstellerin nicht bekannt gewesen und von ihr ausdrücklich nicht gewünscht gewesen sei. Die persönliche Beauftragung des Antragsgegners sei für die Antragstellerin „conditio sine qua non“ gewesen. Im Übrigen sei für die Antragstellerin die Durchführung des Beurkundungsgeschäfts im Jahr 2012 ebenso „conditio sine qua non“ gewesen, da ab dem 01.01.2013 eine höhere Grunderwerbssteuer zu zahlen gewesen wäre. Es sei also unerläs[…]


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