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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarvergütung – bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens

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LG Stuttgart, Az.: 19 OH 7/17, Beschluss vom 05.12.2017

1. Aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Notars … vom 11.09.2017 wird die Kostenrechnung Nr. 16/L914 vom 12.01.2017 über 2.807,75 € aufrechterhalten.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung von Auslagen wird nicht angeordnet.
Gründe
I.

Die Antragsgegner beabsichtigten, ein Grundstück mit Doppelhaushälfte und Garage in … zu einem Kaufpreis von 620.000,00 € zu erwerben. Zu diesem Zwecke beauftragten sie über den bei der … angestellten … am 09.12.2015 die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und ließen einen Beurkundungstermin auf den 18.12.215 vereinbaren.

Die Verkäuferin des Grundstücks hatte zuvor bereits die Realteilung der Flurstücke in die Wege geleitet. Zur Versorgung und für den Zugang zu den neu entstehenden Grundstücken waren noch verschiedene Grunddienstbarkeiten zu regeln.

Am 10.12.2015 übersandte der beauftragte Antragsteller einen ersten Entwurf an die Antragsgegner sowie zur Kenntnis an Herrn ….

Symbolfoto: plantic/Bigstock

Noch am selben Tage bat Herr … für die Antragsgegner um Übersendung der Anlagen zum Kaufvertrag und zugleich um Verlegung des Beurkundungstermins wegen einer Erkrankung der Antragsgegnerin. Die Anlagen wurden mit Email vom 11.12.2015 an Herrn … und an die Antragsgegner übersandt.; ein neuer Termin zur Beurkundung wurde auf den 16.01.2016 vereinbart.

Nachdem die Verkäuferin die Bestellung von Grunddienstbarkeiten zwischenzeitlich beim Notariat … in die Wege geleitet hatte, erfolgten eine Überarbeitung des Vertragsentwurfs. Der Beurkundungstermin wurde erneut verschoben.

Der geänderte Vertragsentwurf wurde den Antragsgegnern mit Email vom 15.01.2016 übersandt.

Die Beurkundung des Kaufvertrages kam letztlich nicht mehr zustande. Der Antragsteller rechnete daraufhin am 12.01.2017 gegenüber den Antragsgegnern Gebühren in Höhe von 2.807,75 € ab. Dabei berechnete er insbesondere eine 2,0 gebühr nach KV-Nr. 21302 (Vorzeitige Beendigung nach Entwurf) aus einem Geschäftswert von 620.000,00 € in Höhe von netto 2.350,00 € ab.

Die Antragsgegner wandten sich mit Email vom 23.01.2017 gegen die Rechnung. Mit Ema[…]


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