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Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

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OLG Rostock, Az.: 3 W 136/13, Beschluss vom 25.07.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 16.08.2013, Az. TRBS-161-18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller, der die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks begehrt, ist als Erbe nach Frau L. M. E. S., geb. S., als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Diese wiederum ist im Jahre 2000 als Erbin nach ihrem Ehemann, Herrn W. E. H. O. S., eingetragen worden. Dieser wiederum hatte das Grundstück als Erbe nach Frau E. M. W., geb. B. erhalten. Im Jahre 1929 hatte Frau W. das Grundstück von W. C. M. M. zu einem Kaufpreis von 6.000 RM erworben. Die Parteien des Kaufvertrages hatten seinerzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 1.700 RM und eine Übernahme von Hypotheken über einen Betrag von 4.300 RM als Kaufpreis vereinbart.

Herr W. C. M. M. handelte dabei als befreiter Vorerbe nach seiner Ehefrau. Die gemeinsamen Töchter des Herrn W. C. M. M. und seiner Ehefrau, Frau E. T., geb. M. und Frau M. M. waren als Nacherben bestimmt.

Die entsprechende Bestimmung im Testament der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute M. vom 31.10.1921 lautete wie folgt: „Wir ernennen 1. zu Vorerben uns gegenseitig 2. zu Nacherben unsere beiden Töchter : a) E., die Ehefrau des O. T., b) M., beide in T.. Die Nacherbenfolge soll erst mit dem Tod des Vorerben beginnen und dieser von allen Beschränkungen befreit sein, soweit es das Gesetz zuläßt. Er soll insbesondere berechtigt sein, über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen.“

Der Nacherbenvermerk ist in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuches eingetragen und lautet wie folgt:

„Nacherben des Landwirts W. M. in T. sind bei seinem Tode;

a) die Ehefrau des Landwirts O. T., E., geb. M., T.

b) die unverehelichte M. M. in T.

Die Nacherben sind auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbenfolge übrig sein wird. Eingetragen am 13.November 1928 und umgeschrieben am 25.6.1997.“

Der Antragsteller hat am 22.03.2013 die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2013 hat das Amtsgericht dem Antragsteller aufgegeben, weitere Nachweise der Entgeltlichkeit des damaligen Verkaufes beizubringen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreib[…]


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