LG Duisburg, Az.: 11 OH 19/16, Beschluss vom 28.07.2016
Die Kostenrechnung der Antragstellerin vom 16.12.2015, Nr.: …, wird aufgehoben.
Die Antragstellerin wird angewiesen, die Kostenrechnung unter zusätzlicher Angabe der Nr. 21201 KV neben der Nr. 24102 KV gegenüber der Antragsgegnerin neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin entwarf am 15.12.2015 unter der UR.Nr. … eine Anmeldung zum Handelsregister für die Antragsgegnerin, die von ihr nach Unterschriftsbeglaubigung zum Handelsregister eingereicht wurde. Sie rechnete ihre Tätigkeit am 16.12.2015 über insgesamt 62,42 EUR ab. In dieser Rechnung legte sie für die Fertigung des Entwurfs den Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV für die Handelsregisteranmeldung zugrunde.
Im Rahmen der Prüfung der Notariatsgeschäfte der Antragstellerin wies der Präsident des Landgerichts die Antragstellerin an, beim Landgericht Duisburg eine Entscheidung darüber herbei zu führen, ob zusätzlich zu der genannten Gebührenvorschrift auch die Nr. 21201 KV zu zitieren sei.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine entsprechende Erweiterung der zu zitierenden Vorschriften sei nicht erforderlich, da die von ihr gewählte Gebührenvorschrift aus dem Kostenverzeichnis alle relevanten Informationen für den Kostenschuldner enthalte.
Die Antragstellerin richtete sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19.02.2016 an das Landgericht und beantragte nach § 130 II GNotKG die Entscheidung darüber, ob die bloße Angabe der Nr. 24102 KV dem Zitiergebot entspricht.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen getreten.
II.
Die Kostenrechnung vom 16.12.2015 ist zu beanstanden, da sie nicht dem Zitiergebot entspricht. Richtigerweise hätte von der Antragstellerin neben der Nr.24102 KV auch die Nr. 21201 KV zitiert werden müssen.
Der Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV setzt den Gebührenrahmen von 0,3 bis 0,5 für die Fertigung eines Entwurfs in den Fällen fest, in denen die Gebühr für das eigentliche Beurkundungsverfahren selbst eine Höhe von 0,5 erreicht[…]