Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de
OLG Bamberg, Az: 4 W 16/17, Beschluss vom 07.03.2017
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 14.12.2016, Az. 22 OH 32/15 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.333,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens befand sich im Jahr 2008 beim Antragsgegner, einem niedergelassenen Frauenarzt, in ärztlicher Behandlung.
Das Landgericht Schweinfurt ordnete mit Beschluss vom 11.04.2016 die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, unter anderem zu der Behauptung der Antragstellerin, die bei ihr am 30.04.2008, 07.05.2008 sowie am 11.06.2008 vorgenommenen operativen Eingriffe seien vom Antragsteller fehlerhaft, d.h. nicht nach den Regeln [...] Weiterlesen
“Sachverständigenablehnung wegen angeblicher Überschreitung des Gutachtensauftrages”