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Transportfahrzeug: Verbrennungen durch eine Zusatzheizung – Schadensersatz

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LG Mühlhausen 6. Zivilkammer, Az.: 6 O 795/10, Urteil vom 07.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz und Schmerzensgeld/Schmerzensgeldrente bzw. Pflegegeld aus einem Schadensereignis vom 06.01.2010.

Symbolfoto: Krivosheev Vitaly / Bigstock

Am 06.01.2010 transportierte der Beklagte zu 3 den vormaligen. am 28.07.2014 verstorbenen Kläger G. B. (im Folgenden: Erblasser), u. a. beerbt von den jetzigen Klägern gemäß gemeinschaftlichem Teilerbschein des Amtsgerichts Nordhausen vom 24.10.2016 zu je 1/7, mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Transportfahrzeug, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, von der Dialyse zurück nach Hause. Das Fahrzeug war mit einer Zusatzheizung vom Type W. Air Top 2000 der W. T. GmbH, der die Beklagten den Streit verkündet haben, ausgestattet. Diese Zusatzheizung war am 06.01.2010 in Betrieb. Der Kläger sowie der Zeuge J. F. saßen beim Transport auf der ersten Rückbankreihe. Der Transport dauerte ca. 35 Minuten.

Die Kläger behaupten, der Erblasser, u. a. an Diabetes mellitus Typ II mit Antiopathie, Nephropathie, Retinopathie und Polyneuropathie sowie einer arteriellen Verschlusserkrankung vom Ober-/Unterschenkel Typ beidseits leidend, habe vor und während der Dialyse keine Beeinträchtigungen am linken Fuß aufgewiesen. Sogleich bei seiner Heimkehr habe der Erblasser allerdings über Schmerzen am Fuß geklagt und sein linker Fuß drei große Brandblasen aufgewiesen. Nach erster Wundversorgung durch die als Krankenschwester tätige Tochter des Klägers, die Zeugin G. und heutige Klägerin zu 1, habe sich der Erblasser in ärztliche Behandlung des Dr. J. begeben, welcher eine Verbrennung 2. bis 3. Grades mit größerer Blasenbildung sowie einzelne oberflächliche Nekrosen festgestellt habe. Folge dieser Verbrennungen seien Wundheilungsstörungen und diesen geschuldet zunächst eine Teilamputation der Zehen, gefolgt von einer Amputation des Fußes, später des Unterschenkels und wegen weiterer Komplikationen schließlich auch des Knies und ei[…]


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