AG Brandenburg, Az.: 34 C 40/15, Urteil vom 26.05.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus ihrer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für ihre Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam unter dem Az. 4102 Js 36503/14, in Höhe von 386,75 Euro freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 54% und der Beklagte 46% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 836,75 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien hier durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht hier zwar ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für ihre eigene Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem dortigen Az. 4102 Js 36503/14 in Höhe von 386,75 Euro gegenüber dem Beklagten zu, nicht aber ein Anspruch auf Zahlung Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 Euro und auch nicht ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der an sie abgetretenen Zahlungsverpflichtung bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren des Kfz-Halters in Höhe von 150,00 Euro (§§ 242, 249, 253 und 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 164, 186 und 193 StGB unter Beachtung von §§ 286 und 287 ZPO und § 469 StPO).
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der unstreitig angefallenen Rechtsanwaltskosten von 386,75 Euro, da der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts ein zugunsten der Klägerin bestehendes Schutzgesetz verletzt hat.
Das erkennende Gericht beurteilt die Frage, unter welchen Umständen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens[…]