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Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturzunfall im nassen Kassenbereich eines Baumarkts

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OLG Hamm, Az: I-9 U 187/12, Urteil vom 15.03.2013
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2012 (3 O 32/12) abgeändert:

Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 19.09.2011 im P-Markt Hamm, T-Weg unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: grigorenko / Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 113ff d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung der Zeugen H, M, L, C3, L3 und U abgewiesen. Den Zeugen U hat das Landgericht nicht mehr vernommen, nachdem die Beklagte auf Nachfrage im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.08.2012 mitgeteilt hat, dass sie auf dessen Vernehmung in dieser Instanz verzichte. Zur Begründung des Urteils hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohten, weitgehend abzuwenden. Fußbodenkontrollen in einem festen Turnus (z.B. alle 30 Minuten) seien in einem Selbstbedienungsbaumarkt nicht erforderlich. Das ei[…]


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