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Elektronische Kündigung unzulässig?

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BGH, Az: III ZR 387/15, Urteil vom 14.07.2016
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts – 10. Zivilsenat – vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist bundesweit als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer tätig; er ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt verschiedene Telemediendienste, darunter eine Partnervermittlung über die Internetseite             . Für verschiedene Klauseln, die in den hierfür zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, verlangt der Kläger die Unterlassung der Verwendung. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bezüglich eines Teils des Rechtsstreits richtet sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch gegen die Verwendung der Klausel unter Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E.          GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Der Kläger hält diese Regelung nach § 309 Nr. 13 BGB für unwirksam, weil sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform bei der Kündigung durch den Kunden unzulässig einschränke und die Vertragsauflösung ersichtlich erschwere. Darin liege auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, zumal die Beklagte ihrerseits eine fristlose Kündigung per E-Mail aussprechen könne und sowohl das Zustandekommen als auch die gesamte Durchführung des Vertragsverhältnisses auf rein elektronischem Weg erfolge.

Das Landgericht hat den noch im Streit befindlichen Unterlassungsanspruch bezüglich Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als begründet angesehen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsg[…]


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