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Autobeschädigung in Waschstraße – Beweislastumkehr

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Amtsgericht Essen, Az.:  11 C 110/11, Urteil vom 19.01.2012
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Beklagte ist dem Kläger weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB noch nach § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 323,26 € verpflichtet.

Dem Kläger ist der erforderliche Beweis nicht gelungen, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug geführt hat.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist es an dem Geschädigten als Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der PKW in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße geschädigt worden ist, diese schuldhaft eine ihr obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist in den sogenannten Waschstraßenfällen darüber hinaus anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung der Betreiberin geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963, NJW-RR 2002, 1456; LG Essen vom 20.11.2008, Aktz.: 10 S 300/08). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.

Der Nachweis der objektiven Pflichtverletzung und der Schadensverursachung ist nach den vorgenannten Grundsätzen durch den Geschädigten erst dann erbracht, wenn fest steht, dass ein Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt worden ist und weder ein Defekt am Fahrzeug, noch ein Fehlverhalten des Benutzers vorliegt.

Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht feststellbar.

N[…]


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