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Verkehrsunfall in Österreich – Anwendbarkeit von deutschem Recht

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OLG München, Az.: 10 U 2408/16, Urteil vom 04.11.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 01.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.05.2016 (Az. 19 O 10058/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Symbolfoto: Pixabay

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger weitere 1.863,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 2.021,34 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 02.06.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen der Kläger 82% und die Beklagten samtverbindlich 18%.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise, nämlich ungefähr zur Hälfte, Erfolg.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 1.863,54 € aus §§ 7 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

Dabei gilt im Wesentlichen das, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 22.08.2016 hingewiesen hat (vgl. insb. Bl. 146-151 d.A.):

a) Zur Haftung dem Grunde nach:

Soweit im Ersturteil festgestellt wird, dem Beklagten zu 1) sei, anders als dem Kläger, eine Überschreitung der angesichts der Witterungsverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit zur Last zu legen, woraus, bei im Übrigen gleichwertigen Haftungsbeiträgen, eine überwiegende Haftung der Beklagten folge, nämlich von 2/3 zu 1/3, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Einzelnen:

aa) Gem. Art. 4 II VO (EG) 864/2007 („R[…]


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