VG Lüneburg, Az.: 5 B 140/16, Beschluss vom 22.12.2016
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 5 A 212/16), mit der er sich gegen die Heranziehung zu Kosten wegen ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei wendet.
Der Antragsteller, der in der B. straße in C. wohnt, teilte der Polizeistation C. am 2. Februar 2016 gegen 14:25 Uhr telefonisch mit, dass in der B. straße auf Höhe der Einmündung der D. straße ein Lkw verkehrsbehindernd parke. Ausweislich eines Berichts des POK E. vom 12. Februar 2016 habe der Antragsteller lautstark am Telefon gefordert, dass ein Streifenwagen umgehend – innerhalb von 15 Minuten – vor Ort zu erscheinen habe, da er ansonsten eine Dienstaufsichtsbeschwerde schicken werde.
Symbolfoto: huettenhoelscher / BigstockZwei Polizisten suchten daraufhin die Örtlichkeit auf und stellten fest, dass gegenüber der Einmündung der D. straße ein weißer Transporter mit dem Kennzeichen F. parkte. Personen seien nicht vor Ort gewesen. Ausweislich des o.g. Berichts befindet sich an dieser Stelle keine Beschilderung, die ein Halten oder Parken untersagt. Ein Gehweg sei in diesem Bereich nicht vorhanden. Ein gefahrloses Vorbeifahren an dem Transporter sei ohne weiteres in beide Richtungen möglich gewesen. Aus diesem Grund seien vor Ort keine Maßnahmen für erforderlich gehalten worden.
Mit Fax vom 2. Februar 2016, 14:54 Uhr, teilte der Antragsteller der Polizeistation C. erneut mit, dass in der B. straße ein Lkw „gefährdend und gravierend im Kreuzungsbereich behindernd“ stehe und den laufenden Straßenverkehr sowie Kinder und Schulkinder gefährde und zu massiven Behinderungen führe.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer möglichen Kostenerstattung wegen ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei an. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 25. April 2016 hierzu Stellung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Kosten in Höhe von 71,50 EUR für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei durch eine Person heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Parkposition des Transporters weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine sonstige Gefährdungslage dargestellt habe und der Abstand de[…]