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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung wegen Klimaanlagenausfall

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-21 U 149/14, Urteil vom 10.02.2015
Leitsätze:

– Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB; Störung der Nachtruhe als Reisemangel; nicht ausreichende Klimatisierung als Reisemangel; Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB

– Der Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen.

– Die von dem erstinstanzlichen Gericht festgelegte Minderungsquote ist in vollem Umfang durch das Berufungsgericht überprüfbar.

– Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht.

– Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

– Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reise-veranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung.

– Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt vor, wenn der Reisende jeden-falls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.

– Der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Duisburg, AZ.: […]


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