BGH, Az: IV ZR 163/89, Urteil vom 12.12.1990
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf selbständiger Taxifahrer, macht geltend, auch für die Zeit vom 29. August 1985 bis 31. August 1987 stehe ihm ein tägliches Krankentagegeld von 55 DM aus der bei der Beklagten unterhaltenen Krankentagegeldversicherung zu. Er hat am 10. Juni 1984 einen Herzinfarkt erlitten und daraufhin bis 28. August 1985 Krankentagegeldzahlungen von der Beklagten erhalten. Weitere Leistungen lehnt die Beklagte ab; sie hat dies in einem Schreiben vom 11. Juni 1985 damit begründet, daß der Kläger seit 28. Mai 1985 berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen sei, so daß ihm wegen Beendigung des Versicherungsverhältnisses Krankentagegeld nicht mehr zustehe. Daran hält sie auch im Prozeß fest. Der Kläger, der ab 1. September 1987 wieder als Taxifahrer arbeitet, bestreitet, jemals berufsunfähig gewesen zu sein. Für den Zeitraum bis einschließlich 9. September 1985 hat er der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des ihn behandelnden Arztes übersandt.
Nachdem die Beklagte bereits in erster Instanz das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 1986 bestritten hatte, hat sie in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht, der Kläger sei schon seit August 1985 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen.
Die auf Zahlung von 40.315 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren ist dem Kläger der begehrte Betrag nebst Zinsen zuerkannt worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung, soweit sie zu einer 660 DM übersteigenden Zahlung nebst 4% Zinsen hieraus seit 15. November 1985 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
1. Die Verurteilung der Beklagten für den nunmehr noch entscheidungserheblichen Zeitraum vom 10. September 1985 bis 31. August 1987 beruht auf der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zugestanden, daß der Kläger, der nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und den in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten zu keinem Zeitpunkt berufsunfähig gewesen sei, auch in der Zeit vom 10[…]