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Unterhaltsschaden bei tödlicher Verletzung des Fußgängers

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LG Lübeck, Urteil vom 24.06.2011, Aktenzeichen:  6 O 497/10
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.651,30 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.607,00 seit dem 28.11.2009, aus weiteren EUR 13.217,90 seit dem 11.11.2010 und aus weiteren EUR 3.826,40 seit dem 27.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2011 einen monatlichen Barunterhaltsschaden in Höhe von EUR 41,33 zu zahlen bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin das 86. Lebensjahr vollendet hätte.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2011 einen monatlichen Naturalunterhaltsschaden in Höhe von EUR 436,97 zu zahlen bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin das 86. Lebensjahr vollendet hätte.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.248,31 freizuhalten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin aus der Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, aus den Ziffern 2. und 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht. Aus der Ziffer 4. ist das Urteil für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.248,31 vorläufig vollstreckbar.

Soweit das Urteil für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz / Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes, den sie beerbt hat, auf Schmerzensgeld und aus eigenem Recht auf Ersatz eines Unterhaltsschadens in Anspruch.

Am 05.07.2009 gingen die Klägerin und ihr Ehemann I. H. S., geboren a[…]


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