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OLG Stuttgart, Az.: 3 Ss 76/95, Urteil vom 27.03.1995
1. Auf die Revision der Angeklagten wird der Entscheidungssatz des am 09. November 1994 verkündeten Urteils des Landgerichts E. wie folgt neu gefaßt:
Die Angeklagte wird auf ihre Berufung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts A. vom 07. Februar 1994 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Berufung einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
2. Die Angeklagte hat auch die Kosten ihrer Revision zu tragen. Die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden jedoch auf die Staatskasse übernommen.
Strafliste: §§ 185, 240, 52 StGB
Gründe
I.
1. Das Landgericht hat die Berufung [...] Weiterlesen
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