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Mietvertrag – Verjährung der Schadensersatzansprüche aus Automietvertrag

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AG Dortmund,  Az.: 425 C 6067/16, Urteil vom 07.02.2017
Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Uwphotographer / Bigstock

Der Beklagte hat bei der Fa. C… P… N… GmbH – C. einen BMW 320d gemietet. Die Anmietung erfolgte zunächst für den Zeitraum 13.07.2015 bis 20.07.2015. Es wurde dann ein Verlängerungsfolgemietvertrag am 08.09.2015 geschlossen. In diesem Mietvertrag heißt es:

„Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung wird abweichend von § 548 BGB auf ein Jahr nach Rückgabe der Mietsache verlängert.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen

Am 29.09.2015 gegen 2.45 Uhr hatte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Unfall. Er hat diesen gegenüber der Klägerin als „Wildunfall“ angegeben. Von einer Hinzuziehung der Polizei wurde abgesehen.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz aufgrund dieses Ereignisses. Der Beklagte hat lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 850,00 € an die Klägerin gezahlt. Im Übrigen beruft er sich auf die Verjährung weiterer Ansprüche.

Das Fahrzeug wurde am 1.10.2015 zurückgegeben. Der Schaden wurde sofort aufgenommen. Die Klägerin hat in den folgenden 2 – 3 Wochen den Schaden begutachten lassen.

Die Klägerin behauptet, dass ein Schaden in Höhe von 10.116,59 € zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von netto 50,00 € entstanden sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte auf mindestens 50 % dieses Betrages hafte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden deutlich im Geschäftslokal aushängen. Aus diesen ergäbe sich, dass der Mieter bei Wildunfällen alle im Rahmen des zumutbaren und möglich liegenden Maßnahmen z[…]


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