LAG Schleswig-Holstein, Az: 4 Sa 494/10, Urteil vom 20.01.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2010 – 1 Ca 717/10 – mit der Maßgabe teilweise abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm in der Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Stundennachweis für Aushilfen bezüglich der einzelnen Tage vorgenommenen Eintragungen zum Beginn und Ende der Fahrt und zur Begründung der Fahrt (Stufe 1 der Stufenklage).
Wegen des Abrechnungs- und Zahlungsantrages (Stufe 2 der Stufenklage) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2010 – 1 Ca 717/10 – aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Arbeitsgericht Lübeck zurückverwiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen je 50 % der Kosten der Berufung, soweit sich die Berufung befasst mit der Stufe 1 der Stufenklage.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses noch um die Durchsetzung von Überstundenvergütung, die der Kläger in der Berufung noch für die Zeit vom 31.08.2007 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 begehrt.
Der Kläger trat am 31.08.2007 in die Dienste der Beklagten als sogenannter Rückholfahrer für eine Vergütung von 400,00 € im Monat. Die Beklagte vermietet PKW. Aufgabe des Klägers war es, diese an teilweise auch im Ausland gelegenen Orten abzuholen und zur Beklagten zurückzuführen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 22.07. mit Ablauf des 15.12.2010.
Für die Erfassung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden hatte der Kläger ein von der Beklagten eingeführtes Formular mit der Überschrift „Stundennachweis für Aushilfen“ zu nutzen. Dort hatte er das Datum, Beginn und Ende der Fahrt, Begründung der Fahrt und Gesamtstunden einzutragen. Diese Formulare befanden sich in einem Ordner der Beklagten. Der Kläger fuhr in den Betrieb, entnahm ein Formular, füllte die Zeiten aus und legte das Formular in den Ordner zurück und stellte diesen in den Schrank. Von ihm für sich selbst erstellte Aufzeichnun[…]