OLG Bamberg, Az: 4 W 16/17, Beschluss vom 07.03.2017
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 14.12.2016, Az. 22 OH 32/15 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.333,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens befand sich im Jahr 2008 beim Antragsgegner, einem niedergelassenen Frauenarzt, in ärztlicher Behandlung.
Das Landgericht Schweinfurt ordnete mit Beschluss vom 11.04.2016 die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, unter anderem zu der Behauptung der Antragstellerin, die bei ihr am 30.04.2008, 07.05.2008 sowie am 11.06.2008 vorgenommenen operativen Eingriffe seien vom Antragsteller fehlerhaft, d.h. nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden.
Mit Verfügung vom 02.06.2016 wurde PD Dr. med. A. zum Sachverständigen bestimmt, der sein schriftliches Gutachten am 03.08.2016 erstattete.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 hat der Antragsgegner den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2016 das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 10.01.2017 hat es gemäß Beschluss vom 20.02.2017 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Erforderlich ist jedoch das Vorliegen objektiver Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des[…]