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Mündliche Mietvertragsänderung bei schriftlichem Mietvertrag zulässig?

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KG Berlin, Az.: 8 U 164/15, Urteil vom 21.01.2016
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2016 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin – 29 O 384/14 – abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäumlichkeiten (Einheit 2) auf dem Grundstück ……str. ……, …… Berlin, Vorderhaus, EG links, mit einer Größe von 60,20 m² (bestehend aus einem Ladenlokal, einem Flur, einer Küche sowie einem WC) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.300,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Ursprungsmietvertrag vom 01.10.2012 nicht dem Schriftformerfordernis entspreche, weil hierin hinsichtlich der Mietzeit unterschiedliche Angaben enthalten seien. Das Landgericht habe aber außer Acht gelassen, dass bereits der Mietgegenstand nicht hinreichend bezeichnet sei, weil hierin „……straße 196“ angegeben sei, sich das Mietobjekt aber in der „……straße …“ befinde.

Das Landgericht habe den weiteren Vortrag der Klägerin fehlerhaft interpretiert. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 03.12.2014 vorgetragen, dass die als Anlage K 2 vorgelegten Seiten 1 und 2 des Mietvertrages,[…]


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