Landessozialgericht München, Az.: L 3 U 402/13, Urteil vom 16.12.2015
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29. November 2011 ein Arbeitsunfall ist.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Wegeunfall des Klägers vom 29.11.2011 um einen Arbeitsunfall handelt und zu welchem Zeitpunkt eine Unterbrechung des Arbeitsweges zum Kauf einer Brotzeit endete.
Der 1963 geborene Kläger fuhr am Morgen des 29.11.2011 von seiner Wohnung in der L-Straße 18 in A-Stadt über die G-Straße in die A-Straße. Kurz vor der Kreuzung A-/T-Straße parkte der Kläger auf der rechten Straßenseite (stadtauswärts), um sich in einer Bäckerei auf der anderen Straßenseite belegte Semmeln für seine Brotzeit zu kaufen. Er überquerte hierzu die Straße und als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, kehrte er um. Beim Umdrehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich an der linken Schulter.
Mit Bescheid vom 14.03.2012 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Unfall vom 29.11.2011 ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Der Arbeitsweg sei aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen worden, es sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die finale Handlungstendenz abzustellen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der direkte Arbeitsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen worden sei und das Zurücklegen des Fußweges zwischen Fahrzeug und Bäckerei allein der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens diente. Dies gelte auch für den Einkauf zum Verzehr in der Frühstückspause; es handle sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung. Es sei auf die finale Handlungstendenz abzustellen. Bei Benutzung eines Fahrzeugs werde die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes ers[…]