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AG Dieburg, Az.: 20 C 1274/12 (22), Urteil vom 06.02.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Gutachtervergütung zu.
Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Geschädigten bei Abschluss des Werkvertrages über die Erstattung eines Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, war für die Entscheidung des Gerichtes unbeachtlich.
Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mit ihrer Klage keinen Werklohnanspruch, vielmehr einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend macht, kam es auf die Frage einer üblichen Vergütung im Sinne [...] Weiterlesen
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