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Falschparken – Voraussetzungen für Ersatz von Abschleppkosten

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AG Buxtehude, Az.: 31 C 496/13, Urteil vom 09.10.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,– € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf unter 300,– € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 178,– € aus ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Parteien streiten hierzu nur darüber, ob die Beklagte über den eingeschalteten Abschleppunternehmer xy berechtigt war, von dem Kläger im Rahmen des Abschleppvorgangs vom 13.06.2013 die Zahlung von 178,– € zu verlangen.

Symbolfoto: Mikhail Leonov/Bigstock

Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert. Sie ist durch die Zahlung des Klägers an die Abschleppfirma xy bereichert worden, da in diesem Fall der Anspruch der Firma xy gegenüber der Beklagten als ihre Auftraggeberin erfüllt worden ist. Es wird insoweit Bezug genommen auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az: V ZR 144/08). Demgemäß ist durch die Zahlung des Klägers nicht der konkrete Zahlungsempfänger xy bereichert sondern die Beklagte.

Diese jedoch hat keinen Anspruch auf die erfolgte Zahlung gehabt, für die Zahlung des Klägers bestand ein Rechtsgrund nicht.

Zwar ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Parkfläche, auf der der Kläger seinen PKW am 13.06.2013 abgestellt hatte. Unstreitig ist außerdem, dass dies im Bereich eines Halteverbotes erfolgt ist, das mit der Androhung eines Abschleppens widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge verbunden worden ist.

Ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB in Verbindung mit § 859 BGB setzt jedoch im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass der Beklagten als im Besitz gestörter Eigentümerin kein milderes Mittel zur Verfügung stand als das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Dieses ist beispielsweise anzunehmen bei größeren Geschäftsparkplätze[…]


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