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Befangenheit Sachverständiger – Ablehnungsgesuchs bei Gericht

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LG Frankenthal, Az.: 1 T 261/11, Beschluss vom 21.09.2011

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das gemäß §§ 406 Absatz 5, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 569 Absatz 1 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat der Erstrichter den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

I.

Zwar besteht im Hinblick auf mögliche Anträge auf Gutachtenserläuterung (§§ 411 ZPO) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Trotzdem ist der Antrag entgegen der Auffassung des Erstrichters nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig – weil verspätet – zurückzuweisen.

Symbolfoto: perhapzz/Bigstock

Im Beschwerdeverfahren wird der Antrag nur noch auf die angeblich unterbliebene Benachrichtigung des Antragsgegners und dessen Prozessbevollmächtigten vom Ortstermin am 17.02.2011 gestützt.

1. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (BGH VI ZB 74/04, […]


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