AG Diez, Az.: 13 C 174/11, Urteil vom 14.12.2011
1. Die über das Teilanerkenntnisurteil vom 16.11.2011 hinausgehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren durch einen Jagdpachtvertrag vom 23.4.1999 verbunden, dessen Laufzeit mit 10 Jahren vereinbart wurde. Der Pachtpreis war jährlich im Voraus eines jeden Pachtjahres, das am 1. April eines jeden Kalenderjahres begann, zu zahlen. In einer Nachtragsvereinbarung vom 26.3.2009 vereinbarten die Parteien eine Vertragsverlängerung bis zum 31.3.2018 und einen von dem Kläger jährlich zu zahlenden Gesamtbetrag von 5000,00 € (4070,00 € Pachtpreis und 930,00 € Wildschadensverhütungspauschale).
Seit dem 25.3.2011 sind dem Kläger die Waffenbesitzkarte und der Jagdschein unanfechtbar entzogen; am 5.4.2011 zahlte er 5000,00 € für das Jagdjahr 2011/2012.
Spätestens sodann bot sich … als Nachfolgepächter des Klägers an.
Symbolfoto: GSshot/BigstockIn einer Sitzung vom 28.4.2011 sprach sich der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde G. jedoch dafür aus, die Jagd an einen anderen Interessenten zu verpachten, welcher indes im Folgenden seine Bewerbung zurückzog, woraufhin am 10.5.2011 eine (erste) Ausschreibung erfolgte. Zur Angebotseröffnung am 17.6.2011 lag u.a. die Bewerbung des … vor. Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Jagdvorstandes der Beklagten und des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde G. vom 23.6.2011 einigte man sich darauf, die Jagd bis zum 31.3.2018 an … zu vergeben, der jedoch mit danach zugegangenem Schreiben vom 21.6.2011 mitteilte, „aus persönlichen Gründen“ von seinem Jagdpachtangebot zurückzutreten. Die Jagd wurde daraufhin erneut ausgeschrieben; die beiden Ausschreibungen verursachten Kosten in Gesamthöhe von 893,05 € (383,66 € + 509,39 €).
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren – neben Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten – Rückzahlung des für das Jagdjahr 2011/2012 gezahlten Betrag[…]