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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietausfallschaden bei Brand des Mietobjekts – Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers

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AG Meppen, Az.: 3 C 560/09, Urteil vom 29.01.2010

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 606,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2009 zu zahlen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag betreffend das im Eigentum der Klägerin stehende Haus … in … . Der Mietvertrag lief auf unbestimmte Dauer. Zuletzt war diesbezüglich eine vereinbarte Miete in Höhe von 560,00 Euro monatlich zu entrichten, zuletzt für den Monat Juli 2008. Für das Mietobjekt bestand eine Gebäudeversicherung bei der VGH, wobei die Kosten auf die Mieterin abgewälzt wurden. Die VGH lehnte einen Schadensausgleich ab.

Symbolfoto: Edward Stephens/Bigstock

Am 01.08.2008 brach in dem von der Beklagten und ihren beiden Kindern bewohnten Haus in den frühen Morgenstunden ein Brand aus, weite Teile des Hauses wurden hierdurch beschädigt und es kam zu leichten Personenschäden. Die Beklagte und ihre Tochter konnten sich selbst retten, währenddessen der nach Angaben der Beklagten entwicklungsverzögerte 14jährige Sohn nur durch die eintreffende Feuerwehr gerettet werden konnte.

Der Entstehungsort des Brandes liegt unstreitig unterhalb der Kellertreppe. In diesem Bereich war vor dem Brand ein Spiel-Kaufmannsladen aufgestellt, an dem auch der Sohn der Beklagten spielte. Der Sohn der Beklagten wurde durch die Feuerwehr im Keller angetroffen und durch diese befreit.

Die Beklagte hat keinerlei Kenntnis darüber, wodurch der Brand im Einzelnen entstanden sei. In der Vergangenheit ist es zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass ihr Sohn mit Feuer gespielt hat.

Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit Kündigung zum 28.02.2009 beendet, eine zur Entrichtung für die Miete im Zeitraum 01.08.2008 bis 28.02.2009 kam in[…]


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