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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfähige Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

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AG Dieburg, Az.: 20 C 1274/12 (22), Urteil vom 06.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Gutachtervergütung zu.

Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Geschädigten bei Abschluss des Werkvertrages über die Erstattung eines Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, war für die Entscheidung des Gerichtes unbeachtlich.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mit ihrer Klage keinen Werklohnanspruch, vielmehr einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend macht, kam es auf die Frage einer üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht an, vielmehr hatte das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten angemessen und erforderlich nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung waren.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den von ihr vorlegten Unterlagen ihr Honorar gemäß einer VKS-Honorarumfrage 2011 im Wege einer Pauschalisierung gestaffelt nach der von ihr festgestellten Schadenshöhe ermittelt.

Das Gericht hält vorliegend im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO eine Vergütung in Höhe von 243,95 Euro (Brutto) für angemessen und erforderlich.

Dieser berechtigte Anspruch des Geschädigten, den nunmehr die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, ist bereits durch Erfüllung seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten erfüllt, so dass keine weiteren Ansprüche der Klägerin mehr bestehen

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat unter Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Abtretungserklärung, die von der Klägerin vorgelegt wurde, unwirksam sei, so teilt das Gericht diese Bedenken des Beklagten nicht. Vielmehr ist die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung auch und insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung wirksam, denn die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt und beschränkt sich […]


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