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Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen fehlender finanzieller Mittel

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AG Erfurt, Az.: 5 C 2530/08, Urteil vom 13.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,00 € zusteht.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 € aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,00 € zusteht.

Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der Firma W. K. (im Folgenden: Hauptschuldner) am 25.04.2002 einen Kontokorrentkredit über einen Betrag in Höhe von 10.500,00 €. Unter dem gleichen Datum übernahm die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus diesem Kontokorrentkredit.

Vor Hereinnahme der Bürgschaft, nämlich am 26.03.2002, erklärte die Beklagte gemeinsam mit dem Hauptschuldner in einer Selbstauskunft, dass sie Eigentümerin des teils selbst genutzten und teils vermieteten Wohnhauses … in Erfurt ist.

Den Grundstückswert gab die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gutachten vom 02.10.1995 mit 920.000,00 DM an. Das Grundstück war ausweislich der Selbstauskunft im April 2002 noch mit Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank in Höhe von 586.000,00 DM belastet. Im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung beliefen sich die monatlichen Netto-Mieteinnahmen auf 965,33 €, die monatliche Kreditrate für die Finanzierung des Objekts auf 2.354,31 €. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.05.2009 und die dortige Aufstellung nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die nach der Selbstauskunft gemäß Vordruck 20307* erforderlichen Angaben zum Immobilienvermögen hat die Beklagte nicht ausgefüllt bzw. nicht von der Klägerin erhalten.

Im Weiteren bestand nach der Selbstauskunft eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssu[…]


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