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AG Hannover, Az.: 561 C 3773/13
Urteil vom 03.12.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche anlässlich einer Flugreise.
Die Kläger buchten einen Flug (Bezeichnung: X3 2117) mit der Beklagten nach Fuerteventura, der am 05.11.2012 von 17:25 Uhr bis 22:55 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 02.11.2O12 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug nunmehr am 05.11.2012 von 08:30 Uhr, bis 14:00 Uhr durchgeführt werden sollte.
Die Kläger beauftragten am 03./13.01.2013 die Firma Verbraucherinkasso G. [...] Weiterlesen
“Ausgleichsleistungsanspruch des Fluggastes bei einer Vorverlegung der Abflugzeit”