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Immobilienmaklervertrag – Sittenwidrigkeit bei überhöhter Provision

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LG Berlin, Az.: 9 O 540/11, Urteil vom 30.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein in Berlin ansässiges Maklerunternehmen. Der Beklagte erwarb das Grundstück … in Berlin. Dieses Grundstück ist mit einem Mietshaus bebaut. Es erfolgte eine Aufteilung in Wohnungseigentum. Zunächst hatte das Grundstück der Zeuge … erworben, um es aufzuteilen und die Eigentumswohnungen dann zu veräußern insoweit arbeitete dieser mit der Firma … des Zeugen … zusammen. Die Klägerin war bereits für die Vermittlung der Eigentumswohnungen über die Firma … eingeschaltet worden und hatte bereits Kunden gefunden, die für verschiedene Wohnungen Reservierungen vorgenommen hatten und bereits Kaufpreise hinterlegt hatten. Notarielle Verträge waren noch nicht über einzelne Wohnungen geschlossen worden. Der Zeuge … konnte das Projekt nicht durchführen und suchte jemanden, der für ihn eintreten konnte. Insoweit kam es zu einem Kontakt mit dem Bruder des Beklagten, dem Zeugen … und Herrn … . Es kam dann zu verschiedenen Gesprächen über das Objekt mit unterschiedlicher Beteiligung von den als Zeugen gehörten Herren … , … , … sowie dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Die Zeugin … hat einen Teil der Gespräche wahrgenommen.

Symbolfoto: Elysium Multimedia/Bigstock

Der Beklagte unterschrieb am 27. September 2010 dann die von der Klägerin vorgegeben Vertragsformulare Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift, es handelt sich um Makleraufträge betreffend die Wohnungen in dem Objekt … . In diesen Verträgen ist ein fixer Betrag je Quadratmeter vorgesehen, den der Beklagte als Kaufpreis für die einzelnen Wohnungen erhalten sollte, und zwar für in den Anlagen aufgezählte Wohnungen 850,00 EUR für 23 Wohnungen, 890,00 EUR für 16 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten und 1.340, 00 EUR für 8 Remisen und 2 Dachgeschosswohnungen. Soweit Kaufpreise dies Quadratmeterpreise überschritten, sollte der Mehrerlös der Klägerin als Provision zustehen. In der Folge vermittelte die Klägerin eine Vielzahl von Intere[…]


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