AG Kiel, Az.: 106 C 21/11, Urteil vom 04.03.2011
1. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung des Klägers vom 14.06.2010 der zwischen den Parteien geschlossene pp. DSL flat komplett – Vertrag mit der Vertrags-Nr. pp. zum 31.07.2010 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Telekommunikationsvertrages.
Der Kläger ging im September 2009 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen ein, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als „pp.DSL flat komplett“ bezeichnet wurde und für den der Kläger monatlich 29,90 Euro zu zahlen hat. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Neben Telefondienstleistungen war Gegenstand der Vereinbarung eine so genannten „Internet-Flatrate“. Den Vereinbarungen zugrunde lag das Preis- und Leistungsverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten, das in Kopie zur Akte gereicht worden ist (Bl. 29 d. A.) und auf deren Inhalt verwiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Verzeichnis zu dem vom Kläger gewählten Tarif wörtlich: „Anschlussbreite Downstream/Upstream in KBit/s (bis zu) […] 16.384/1125“.
Der Kläger stellte fest, dass die Datenübertragungsgeschwindigkeit aus dem Internet deutlich langsamer war als er sich erhofft hatte. Wie sich herausstellte, lag dies am Telefonanschluss des Klägers, der aus technischen Gründen, für die die Beklagte nicht einzustehen hat, eine Übertragungsgeschwindigkeit von höchstens 3.500 kBit/s zulässt. Dies war weder dem Kläger noch der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt.
Der Kläger kündigte […]