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Treppensturz – Verkehrssicherungspflicht eines Ladenlokalbetreibers

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AG Eisenach, Az.: 54 C 22/10, Urteil vom 29.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung von 120 % das aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Stufe in den Räumlichkeiten der Beklagten.

Die Beklagte betreibt in Eisenach ein Ladenlokal für Frisurbedarf. Am 07.07.2008 ging die Klägerin mit ihrem Ehemann in dieses Ladengeschäft. Dort kaufte sie Haarshampoo und bekam dafür einen Kassenbeleg. Beim Herausgehen aus dem Laden stürzte die Klägerin im Eingangsbereich des Geschäfts, und zwar so, dass sie mit dem Gesicht aufschlug. Dabei wurde die Brille der Klägerin beschädigt. Hierfür macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 766,67 € geltend.

Symbolfoto: Lashkhitzetim/Bigstock

Darüber hinaus begehrt sie Schmerzengeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen in Höhe von mindestens 250,00 €.

Der Sturz erfolgte an einer Treppenstufe, auf der sich an der Kante ein auffällig rotweißes Band aufgeklebt befindet. Der übrige Fußbodenbelag in dem Ladenlokal ist dunkelbraun gehalten.

Die Klägerin wurde außergerichtlich anwaltlich vertreten.

Die Klägerin behauptet, am Tag des Sturzes habe sich die im Laden befindliche Verkäuferin dahin geäußert, dass an dieser Stufe schon mehrfach Personen gestürzt seien und sie die Beklagte darauf hingewiesen und erfolglos um Abhilfe gebeten hätte.

Sie sei von der Verkäuferin vor dem Sturz nicht vor der Treppenstufe gewarnt worden.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie 766,67 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.02.2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 € nebst 5 % Zinsen übe[…]


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