AG Winsen, Az.: 18 C 825/09, Urteil vom 12.01.2010
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von 917,61 Euro tragen die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist mit dem Beklagten durch einen seit langer Zeit bestehenden Gaslieferungsvertrag verbunden.
In dem schriftlich abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag heißt es u.A. die Klägerin sei
„… berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“
Das Vertragsverhältnis wurde zunächst problemlos abgewickelt. Steigende Preise wurden beklagtenseits zum Anlass genommen, mit Datum vom 16.09.2005 erstmals Widerspruch gegen die Preiserhöhung zu erheben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das später wiederholt worden ist und seit dieser Zeit die Rechnungen der Klägerin nicht unwidersprochen geblieben sind.
Symbolfoto: Leonid Eremeychuk/BigstockDie Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Gaspreisänderungen – im Wesentlichen Erhöhungen – rechtens seien, insbesondere sie lediglich unvermeidbare Lieferungspreiserhöhungen weitergegeben habe.
Die Klägerin errechnet sich ihre Forderungen aus den Rechnungen vom 22.02.2005, 25.03.2006, 21.03.2007 und vom 22.03.2008, sowie den in Tabelle K11 – ggf. mit schriftsätzlichen Erläuterungen – dargestellten Zahlungen und meint, dass ihr deshalb eine Forderung vom 917,61 Euro zustehe.
Daher beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie 917,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
Beklagtenseits wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe kein Recht zu den Gaspreiserhöhungen gehabt. im Übrigen seien die geltend gemachten Preiserhöhungen auch nicht durch Kostensteigerungen gerechtfertigt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll Bezug genom[…]