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AG Balingen, Az.: 4 C 385/11, Urteil vom 05.01.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 29 ff. BJagdG zu, da er unterlassen hat, die nach § 32 Abs. 2 BJagdG erforderlichen Schutzvorrichtungen zu errichten.
Unstreitig handelt es sich beim Grundstück des Klägers um eine Streuobstwiese. Diese ist als Obstgarten im Sinne von § 32 Abs. 2 BJagdG anzusehen (AG Schorndorf, Urt. v. 11.03.2009, Az. 2 [...] Weiterlesen
“Wildschadenhaftung bei Streuobstwiese”