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Konkurrenzschutzklausel – Kieferorthopäde auch ein Zahnarzt?

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OLG Frankfurt, Az.: 2 U 111/17, Urteil vom 12.04.2018

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2018 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.08.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-17 O 43/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin ist Vermieterin des………

Der Beklagte ist Zahnarzt und durch Mietvertrag vom 29.5.2009/4.6.2009 Mieter von Praxisräumen in der genannten Liegenschaft.

§ 9 Ziffer 2. des Mietvertrages der Parteien enthält eine Konkurrenzschutzklausel, welche lautet:

„Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im R-Z ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird.“

Symbolfoto: didesign/Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Feststellung, dass sie durch die Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht gehindert sei, Teilflächen …..an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „Die Kieferorthopäden“ – – zu vermieten und in diesem Falle auch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten verstoße.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansiedlung einer kieferorthopädischen Praxis sei von § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht umfasst.

Die Praxis von …….die in der streitgegenständlichen Liegenschaft angesiedelt werden solle, erbringe kassenärztliche Leistungen und sei nach der kassenärztlichen Zulassung ausschließlich zu kieferorthopädischen Leistungen befugt. Sie dürfe zahnärztliche Leistungen weder erbringen noch abrechnen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der – im Gegensatz zu den ausdrücklich aufgeführten Zahnärzten und Kieferchirurgen – nicht in § 9 des Mietvertrages genannte Berufszweig des Kieferorthopäden falle nicht unter den Konkurrenzschutz, der dem Beklagten vertraglich eingeräumt worden sei.

Sie hat beantragt, festzustelle[…]


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