AG Bremen, Az.: 9 C 45/18, Urteil vom 31.08.2018
1. Der Beklagten wird verurteilt, es zu unterlassen, über die Klägerin in öffentlichen Medien oder auch sonst wie in medialen Bereichen die folgende Behauptung aufzustellen: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte macht wegen einer Internetbewertung Unterlassungsansprüche geltend.
Der Beklagte beauftragte im Frühjahr 2015 die Klägerin, ein ortsansässiges Elektrounternehmen, mit der Durchführung von Arbeiten im Hause des Beklagten.
Symbolfoto: Rosadu/BigstockMit Urteil vom 17.08.2016 sprach das Amtsgericht Bremen, Abteilung 23, der Klägerin die geforderte Vergütung vollumfänglich zu; auf den Inhalt des Urteils der beigezogenen Akte 23 C 440/15 wird Bezug genommen. Die vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung (LG Bremen, 2 S 251/16c) wurde zurück genommen.
Am 12.12.2017 nahm der Beklagte hinsichtlich der Klägerin folgende Online-Bewertung unter Google Maps vor: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2017 wurde der Beklagte zur Löschung des Beitrags aufgefordert.
Sodann änderte der Beklagte die Bewertung wie folgt: „Vorsicht, ich fühle mich vom Elektro M… betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaf[…]