Gerichtsurteil: KI-Nutzung am Arbeitsplatz – Eigenverantwortung statt Kontrolle
Künstliche Intelligenz (KI) ist aus modernen Arbeitsplätzen nicht mehr wegzudenken. Chatbots wie ChatGPT bieten viele Vorteile, werfen aber auch Fragen zum Datenschutz und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf. Wie Unternehmen KI rechtlich korrekt einsetzen können, ist ein komplexes Thema. Arbeitgeber müssen die Interessen ihrer Beschäftigten sorgfältig berücksichtigen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist dabei ein wichtiger Faktor, der bei der Einführung von KI-Systemen beachtet werden muss. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil analysiert, das den Einsatz von ChatGPT in einem Betrieb zum Gegenstand hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats auf Verbot der Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Systemen im Betrieb zurückgewiesen.
Der Einsatz von ChatGPT stellt laut Gericht keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Ordnungsverhaltens dar, sondern betrifft das Arbeitsverhalten der Beschäftigten.
Die Veröffentlichung von Richtlinien zur KI-Nutzung begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für den Datenschutz besteht nicht, da der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die KI-Systeme hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zwangsmittel nach § 23 Abs. 3 BetrVG liegen nicht vor.
Das Gericht sieht keine Verletzung der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von KI-Systemen im Betrieb.
➜ Der Fall im Detail
Sachverhalt im Disput um KI-Nutzung am Arbeitsplatz
Der fallbezogene Disput dreht sich um die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Systemen am Arbeitsplatz. Der Antragsteller, ein Konzernbetriebsrat bei einem Medizintechnik-Hersteller in Hamburg, wandte sich gegen die freigegebene Nutzung von generativer künstlicher Intelligenz wie ChatGPT durch die Mitarbeiter.