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Dachlawine – Haftung des Hauseigentümers

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LG Bückeburg, Az.: 2 S 41/10, Urteil vom 01.03.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rinteln – 2 C 146/10 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin deren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer bei dem …. zur Versicherungsschein-Nr.: 01.101.326.0 bestehenden Kaskoversicherung anlässlich des Schadensfalles am 19.01.2010 in Rinteln-Exten noch entstehen wird.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von einer Kostenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf die Wertstufe bis 1.200 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: 3dfoto/Bigstock

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Der Klägerin stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu, denn die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die mit naheliegenden Gefahren für Rechtsgüter anderer verbunden ist, hat die Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter zu verhindern (BGH NJW 2007, 762).

Die Frage, ob sich aus diesen Grundsätzen eine Verpflichtung von Hauseigentümern ableitet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, hat die Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass dies nur bei besonderen Umständen der Fall ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463; OLG Dresden, Recht und Schaden 1997, 369). Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall vor.

Das Haus der Beklagten in der … liegt unmittelbar an der Straße, nur durch einen schmalen Bürgersteig von der Fahrbahn getrennt. Vom Dach fallender Schnee oder Eis gelangen aufgrund dieser Lage aus nicht […]


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