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Überbau einer Sondernutzungsfläche mit einem Stellplatz – Entschädigungsanspruch

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AG Lehrte, Az.: 14 C 25/10, Urteil vom 27.04.2010

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Überbaurente gem. § 913 BGB in direkter oder analoger Anwendung zu.

Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Denn zum Einen liegen die Voraussetzungen für eine Überbaurente gem. § 913 BGB nicht vor, da weder ihr Eigentum betroffen ist noch auf ihrem Eigentum ein Gebäude über die Grenze gebaut worden ist. Es ist lediglich auf einem Teil einer Fläche, das ihnen zur Sondernutzung zugewiesen worden ist (Notarielle Urkunde des Notars … vom 11.08.1994, Urkundenrolle Nr. …/1994, Bl. 64 der zu Informationszwecken beigezogenen Grundakte des Amtsgerichts Lehrte Band … Bl. … des Grundbuchs von …), im Jahr 1996 ein Stellplatz errichtet worden.

Auch ein Anspruch auf Entschädigung aus analoger Anwendung des § 913 BGB besteht nicht. Zwar ist es grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Entschädigungsanspruch bestehen kann, wenn das alleinige Nutzungsrecht entzogen wird. Da nicht das Eigentum, sondern lediglich das Sondernutzungsrecht entzogen wird, kommt grundsätzlich ein Wertausgleich in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes der Grundstücksfläche in Betracht ((vgl. etwa BayOblG Beschluss vom 24.02.2000 – 2 Z BR 147/99, zitiert nach Juris). Ein solcher Ausgleichsanspruch ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beeinträchtigung unwesentlich ist (BayObLG a. a. O.).

Die Kläger behaupten, dass ihnen von dem Grundstück, das ihnen gem. § 5 des notariellen Vertrages vom 11.08.1994 zur Sondernutzung zugewiesen ist, eine Fläche mit einer Größe von 7 qm durch den Bau der Stellfläche entzogen worden sei. Unstreitig ist, dass ein Teil der den Klägern zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche von dem Stellplatzbau betroffen ist. Die Parteien streiten um die Größe dieser Fläche.

Nach Einschätzung des Gerichts sind durch den Bau[…]


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