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KG Berlin – Az.: 7 U 30/13 – Urteil vom .01.2014
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin – 18 O 259/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, 10.976,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die mit der Beseitigung von Rissen im Estrich des Einfamilienhauses … in … in der unteren Etage verbunden Folgekosten für Ab- und Rücktransport und Einlagerung von Möbeln und Küchenmöbeln, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Malerarbeiten [...] Weiterlesen
“Estricharbeiten – Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bei erheblicher Rissbildung”