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LG Hamburg – Az.: 332 S 150/10 – Urteil vom 22.11.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 12.08.2010 (Az.: 914 C 85/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger und Berufungskläger sind Eigentümer des Grundstücks K… Straße in H… mit der Grundbuchbezeichnung Band 1…, Blatt 6… Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist Eigentümerin des Grundstücks K… Straße 1, bei dem es sich um das unmittelbare Nachbargrundstück östlich des Klägergrundstücks handelt.
Anlässlich der Grundstücksteilung war nach Bewilligung vom 28.09.1939 zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundstück [...] Weiterlesen
“Grunddienstbarkeitslöschung bzw. Feststellung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens”