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Fristlose Auftraggeberkündigung – Nichteinhaltung Bauausführungszeitraum

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OLG München – Az.: 27 U 1002/14 – Beschluss vom 16.05.2014

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 04.02.2014, Az.: 062 O 3917/12, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II. Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 06. Juni 2014 Stellung zu nehmen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Zum Berufungsangriff der Beklagten, die sich nur gegen die Bejahung einer Auftraggeberkündigung aus wichtigem Grunde nach § 8 Abs. 3 VOB/B wendet, ist Folgendes auszuführen:

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 VOB/B liegen vor.

1. Der Kläger hat der Beklagten nach Fristsetzung gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B mit Schreiben vom 12.12.2011 (Anlage K5) außerordentlich gekündigt, wobei das Kündigungsschreiben unstreitig am 19.12.2011 und damit nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B gesetzten Frist versandt wurde.

2. Auch das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B wurde vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. § 8 Abs. 3 VOB/B ist nach einhelliger Auffassung und Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus für den Fall grober Vertragsverletzungen anwendbar. Die Auflistung der Kündigungsgründe in § 8 VOB/B ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr besteht auch für VOB/B-Verträge entsprechend § 314 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (vgl. Beckscher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 8 VOB/B Rn. 21m. w. N.; Ingenstau Korbion, 18. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 17).

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 8  Abs. 3 VOB/B kann danach in jeder schweren positiven Vertragsverletzung des Auftragnehmers liegen, wenn durch dessen schuldhaftes Verhalten der Vertragszweck so gefährdet wird, dass dem Vertragspartner eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar sind.

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht vorliegend rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats bejaht.

a) Unstreitig konnte zwar der urspr[…]


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