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Gerüstdemontage – Vergütungsanspruch eines Gerüstbauers für Mehraufwand

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AG München – Az.: 251 C 29343/13 – Urteil vom 06.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.182,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2013 sowie weitere 248,00 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29% und die Beklagte 71% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Chermen Otaraev/Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungen im Zusammenhang mit Gerüstbauarbeiten am Bauvorhaben … in München geltend.

Die Klägerin war für die Beklagte auf Grundlage des von ihr abgegebenen Angebots vom 21.05.2012 und des ihr erteilten Auftrags vom 23.05.2012, Anlage K1, mit Gerüstbauarbeiten befasst, wobei die Geltung der einschlägigen DIN 18451 (Gerüstbauarbeiten) vereinbart wurde. Mit Datum vom 11.06.2013 hat die Klägerin ihre Schlussrechnung gestellt. Seitens der Beklagten wurden einige Positionen moniert und die Rechnung gekürzt, offen war zunächst ein Betrag von 7.707,35 €. Aufgrund eines Anwaltsschreiben vom 05.09.2013, Anlage K3, erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 5.656,40 €‚ mithin verblieben 2.050,95 €. Hiervon brachte die Klägerin eine Forderung für Baustrom in Höhe von 394,15 (brutto) in Abzug, streitgegenständlich blieben daher 1.656,80 €. Ein Zahlungsausgleich unterblieb insofern trotz weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2013.

Die seitens der Klägerin in der Schlussrechnung angesetzten Zeiträume für die Gebrauchsüberlassung des Gerüsts (Vorhaltezeiten) sind zwischen den Parteien nunmehr unstreitig. Streitig ist indes die Posi[…]


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