LG Frankenthal – Az.: 6 O 361/13 – Urteil vom 08.04.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten der Streitverkündeten.
3. Das Urteil ist für die Beklagte sowie die Streitverkündete wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten Zahlung wegen merkantilen Minderwertes.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Beklagten am 28. Juli 2008 einen notariellen Kauf- und Bauvertrag (Bl. 36 – 47 d.A.) ab. Gegenstand des Vertrages war der Verkauf eines Grundstücks der Beklagten an die Klägerin und ihren Ehemann sowie eine Bauverpflichtung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die Beklagte auf diesem Grundstück. Zur Errichtung des gesamten Bauwerks bediente sich die Beklagte der Firma Streitverkündete GmbH in Rastatt.
Nach Errichtung des Objektes und dessen Abnahme kam es zu zahlreichen Mängelbeseitigungen durch die Firma Streitverkündete GmbH.
Mit Email vom 31.08.2011 (Bl. 120/121 d.A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Ansprüche auf merkantilen Minderwert gegenüber der Beklagten geltend. Dies lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2011 (Bl. 122/123 d.A.) ab. Außergerichtliche Einigungsversuche zwischen den Parteien scheiterten.
Im Rahmen der Klageerwiderung verkündete die Beklagte der Firma Streitverkündete GmbH den Streit. Die Streitverkündung wurde am 24.10.2013 zugestellt. Die Streitverkündete trat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2013 auf Seiten der Beklagten bei.
Die Klägerin trägt vor, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten zu. Sie habe nach der Mängelbeseitigung einen Anspruch auf einen merkantilen Minderwert des gekauften Objekts. Dieser Anspruch stehe ihr neben den anderen Ansprüchen zu. Eine fachgerechte Nachbesserung durch die Beklagte bzw. Streitverkündete werde mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 15.11.2013, S. 17 unter Ziff. 9, Bl. 242 d.A.). Soweit sich die Beklagte wegen des Anspruchs auf die Regelungen im abgeschlossenen Vertrag berufe, sei der dort vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam und stehe einem Anspruch nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus seit dem 28.08.2008, zumindest aber seit Rechtshängigkeit in H[…]