LG Hannover – Az.: 14 S 80/13 – Beschluss vom 21.02.2014
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 23.09.2013 – 50 C 843/12 – durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen Beides ist hier nicht erfüllt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer als Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichfalls nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Denn nach derzeitiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hat ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Derartige konkrete Anhaltspunkte kann die Berufung nicht aufzeigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zwar von Rechts wegen in Teilen der Begründung nicht zutreffend; sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weshalb die Klageabweisung letztlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit kann die Berufung aber keinen Erfolg haben.
1. Das „Vertragsmodell“ der Klägerin verstößt gegen Artikel 10 § 3 MRVG und damit gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Die Klägerin darf daraus keine Ansprüche herleiten, weshalb die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.
a) Nach § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die ein Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrags bleibt jedoch unberührt. Die Vorschrift des Art 10 § 3 MRVG richtet sich gegen eine Bindung, die den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt, sofern diese Bindung mit dem Erwerb des Grundstücks zusammenhängt; ein derartiger Zusammenhang besteht bei jeder Verpflichtung des Erwerbers zur In[…]