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Preisermittlung für vertraglich nicht vorgesehene Zusatzleistungen bei VOB-Vertrag

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KG Berlin – Az.: 7 U 102/12 – Urteil vom 21.02.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.Juni 2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin 101 – 101 O 14/12 – wird, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist,  auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist, soweit das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Reparaturkosten für die Aufzugsanlage in Höhe von 6.954,06 EUR brutto verurteilt.

1.

Nach dem Hinweisbeschluss des Senats und der daran anschließenden Stellungnahme der Beklagten besteht weiterhin Streit zwischen den Parteien, ob die Beklagte der Klägerin den Zusatzauftrag erteilt hat, die an der Aufzugsanlage durch den Gebrauch der – dem Rechtsstreit nicht beigetretenen – Streitverkündeten … entstandenen Schäden abweichend von der gesetzlichen Gefahrtragungsregel des § 644 BGB zu beseitigen und die Kosten dafür zu übernehmen. Dabei ist der Beklagten insoweit zu folgen, dass die Höhe der Kosten sich nicht allein aus dem Abtretungsvertrag vom 10./17.11.2010 (Anl. K 7) ergeben kann. Den darin von der Beklagten unterzeichneten Text hat die Klägerin dahingehend abgeändert, dass der Schadensbetrag nicht erst „nach Abrechnung und Schadensbeseitigung“ zu zahlen ist, sondern  50 % der Reparaturkosten vor der Ausführung überwiesen werden müssen. Dieser Modifikation hat die Beklagte im Schreiben vom 14.12.2010 widersprochen und die Klägerin zur Reparatur der Anlage mit der Maßgabe aufgefordert, die Kosten bei der Streitverkündeten einzufordern (Anl. B 4). Eine Vereinbarung über die zu erstattenden Reparaturkosten ist damit durch den Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen, weil die Klägerin diesen nicht uneingeschränkt angenommen hat (BGH NJW-RR 2010, 1127, juris Tz. 19). Das ändert aber nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach besteht.

2.

Für die Reparaturkosten der Aufzugsanlage nach der Benutzung durch die Streitverkündete hat die Beklagte dem Grunde nach einzustehen, weil die Parteien darüber eine Einigung erzielt haben. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 14.12.2010 (Anl. K 7) meint, ein Kostenerstattungsan[…]


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